Geschichte

Die Sektion Tennis wurde bei der Union Eisenstadt im Jahr 1949 unter dem damaligen Bürgermeister Franz Elek-Eiweck ins Leben gerufen. Die Stadtgemeinde gestattete der überlebenden Sportgeneration rund um Oberst Hans Hofer, Franz Tinhof, Theresia Schneider sowie Herbert und Eva Gergovacz die Errichtung eines Tennisplatzes auf dem Gelände des jetzigen Joseph Haydn Konservatoriums.  

Als die Gemeinde das genannte Areal zur Errichtung eines Kinderspielplatzes beanspruchte, gelang es dem seit 1961 als Sektionsleiter fungierenden Erich Lehner mit Unterstützung des Bürgermeisters Hans Tinhof sowie des Landesobmannes Direktor Neubauer, Dr. Paul Esterhazy davon zu überzeugen, der Errichtung von drei Tennisplätzen samt entsprechender Infrastruktur auf dem brachliegenden Gebiet der Orangerie im Schlosspark zuzustimmen. Die Fertigstellung der Anlage erfolgte im Sommer 1966.

 Am 5. September 1970 wurden drei weitere Plätze ihrer Bestimmung übergeben. Der UTC Eisenstadt verfügte somit über eine der modernsten und schönsten Tennisanlagen Österreichs.  

Schon in dieser Zeit feierte die Sektion angeführt von Dr. Alois Posch, Dr. Peter Neubauer und Karl Fichtinger große sportliche Erfolge und stellte nahezu alle Einzel- und Doppellandesmeister.  

Ein weiterer sportlicher Meilenstein fand 1971 statt, als das erste internationale Schlossparkturnier erstmalig und insgesamt 25 Mal ausgetragen wurde. Der UTC Eisentadt wird immer wieder vom Burgenländischen Tennisverband mit der Durchführung von Jugendturnieren, Turnieren der Allgemeinen Klasse und der Senioren beauftragt.

Im Jahr 1987 wurde der UTC Eisenstadt als eigenständiger Verein gegründet.  

Heute liegen die Schwerpunkte unserer Vereinsarbeit auf der Mitgliedergewinnung sowie der Förderung der Jugend, und das auf einer gesunden wirtschaftlichen Basis. Zu den größten Herausforderungen zählen sowohl die Erhaltung unserer wunderschönen Anlage als auch den Tennissport neben einer Vielzahl an anderen sportlichen Freizeitangeboten für Menschen jedes Alters interessant zu gestalten.  

Vorstand

Obmann: Georg POSCH

Obmann-Stv. und Sportwart: Christian GRUBITS

Schriftführer: Markus REITER

Jugendwart und Ansprechpartnerin für KIDS: Silvia POSCH

Kassier: Hans Peter GRADWOHL

 

Hinweis: Auf den nächsten Seiten finden Sie Protokolle, Förderrichtlinien (Jugendförderung) etc.

Jahreshauptversammlung 2024:
Hier können Sie das Protokoll der Jahreshauptversammlung 2024 downloaden.

Unterlagen - Jugendförderung:
Hier können Sie die Förderrichtlinien downloaden.

 

 

Funktionen

Obmann

  • Koordination von Vorstandssitzungen – zumindest quartalsweise
  • Kontrolle der Buchführung – monatlich (Mail Kassier)
  • Koordination Förderungen
  • Koordination von Arbeitseinsätzen – zweimal jährlich (vor Meisterschaftsbeginn bzw. nach Meisterschaftsende

Kassier bzw. Stellvertreter

  • Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs sowie Abstimmung mit der Stellvertreterin - laufend
  • Aufzeichnung der laufenden Einnahmen und Ausgaben in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einschließlich ordentlicher Belegaufbewahrung – monatlich, Controlling des Excel monatlich durch Obmann (Mail an denselben!)
  • Überweisung Entgelt Platzwart – monatlich!
  • Aufstellung des Jahresabschlusses – Fertigstellung bis 31.1. des Folgejahres
  • Abstimmung mit dem Rechnungsprüfer(n) – ab 31.1. bis spätestens 28.02.
  • Erstellung des Budgets – bis 28.2.
  • Vorbereitung des Mahnwesens – laufend, zumindest monatlich

Sportwart

  • ITN Administration (Mannschaftsmeldung bzw. – abmeldung, Bekanntgabe der Spielerlisten, Neuaufnahme/Löschen von Mitgliedern, Bestandserhebung) – Termin wird ergänzt, wird vom BTV vorgegeben
  • Bekanntgabe der Mannschaftsspieltermine an Platzwart – nach der JHV
  • Turnieradministration im Nu-Liga System (Turnierregistrierung, Turnierauslosung, Terminplanung, Ergebniseingabe); Turnierleiter während des Turniers
  • Mithilfe bei Erstellung von Broschüre (Inserate, Vorwörter, ev. Layout/Druck/Versand),
  • Turnierausschreibung an Verband, Spieler; telefonische Kontaktaufnahme von Spielern;
  • Mithilfe bei Organisieren von Kantine, Rahmenprogramm, Siegerehrung (Pokale, etc.); Endbericht an Verband/Presse
  • Organisieren von 1 bis 2 Mascherlturnieren pro Saison (2012 hatten wir 3 Mascherlturniere)
  • Ideenfindung für Mitgliederwerbung (z.B. Mutter-Kind Tennis Initiative 2012)

Jugendwart

  • Administration der Jugendförderung
  • Koordination der Jugendmannschaften (Bekanntgabe der Spieler an Sportwart, Bestellung und Infos an die Mannschaftsführer)
  • Vorgaben an Trainer zu Jugendmannschafts- und Jugendtraining (mit Vorstand und

Schriftführer

  • Aussendungen (Mail + postalisch)
  • Verwaltung der Mitgliederdatenbank – laufend, zumindest monatlich, Abstimmung mit dem Kassier, sicherstellen, dass dieser immer die aktuelle Version der DB hat
  • Erstellung der Protokolle – spätestens 14 Tage nach den jeweiligen Sitzungen
  • Versendung von diversen Einladungen
  • Versendung von Förderansuchen bzw. Erstellung der Rechnungen für selbige
Satzung

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen UTC Eisenstadt. Er ist Mitglied der Österreichischen TURN- und SPORTUNION Landesverband. Burgenland (kurz: SPORTUNION Burgenland).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenstadt.
  3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.

2. Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder in Geist und Körper sowie die Pflege und Förderung des Tennissports; weiters die persönliche Begegnung der Mitglieder im Verein und im Verband unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte und Regeln des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Ideelle Mittel:
    Veranstaltungen von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Lehrgängen, Vorträgen, Training, Herausgabe von Druckschriften, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, kulturelle Veranstaltungen, Führung von Leistungsgruppen.
  2. Materielle Mittel:
    Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Subventionen und Förderungszuschüsse, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

  1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
  2. Ehrenmitglieder, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein

ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die eine Beitrittserklärung auf Grundlage der DSGVO unterzeichnet haben. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher (einlangend) schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, unehrenhaften Verhaltens sowie Störung und Gefährdung des Ansehens und der Interessen des Vereines nach vorheriger Abmahnung verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Berufung zulässig, über die die Hauptversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Die Berufung ist binnen 4 Wochen ab Kenntnis vom Ausschluss beim Obmann einzubringen. 
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 3. genannten Gründen von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zu pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

8. Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Hauptversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich postalisch oder per Mail einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
  4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von 10% aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Dies falls liegt Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen vor. Letzteres gilt jedoch nicht für den Beschluss der Auflösung des Vereines; in diesem Fall ist neuerlich eine (außerordentliche) Hauptversammlung einzuberufen, in der der Beschluss auf Auflösung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
  7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3, Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren ältestem Vorstandsmitglied den Vorsitz.

9. Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag (Jahresbudget),
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Obmann,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassier,
    4. deren Stellvertreter,
    5. dem Baureferenten.
    6. Weiters können Beiräte in der Funktion eines Sport-, Kultur- und Jugendreferenten
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt grundsätzlich 3 Jahre. Jedenfalls aber währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und jedenfalls der Obmann und sein Stellvertreter, insgesamt aber mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das in ob genannter Reihenfolge (Punkt 10.1.) nächste Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 10.9.) und Rücktritt (Punkt 10.10.). in den Vorstand gewählt werden.
  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner/ihrer Funktion entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

11. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Aufnahme, Ausschuss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,
  • Bekanntgabe des jeweils gewählten Vorstandes an die SPORTUNION Burgenland,
  • Entscheidungen über Investitionen die ein Gesamtausmaß von € 700,-- übersteigen.

12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Für die Unterfertigung von Schriftstücken gilt folgendes: Grundsätzlich ist die Unterfertigung durch den Obmann bzw. seinen Stellvertreter ausreichend. Sofern der Verein nach dem Inhalt des Schriftstückes eine Verpflichtung eingeht, ist dieses durch ein zweites Vorstandsmitglied mit zu unterfertigen. Wird damit eine finanzielle Verpflichtung eingegangen, ist das Schriftstück durch den Obmann und den Kassier zu unterfertigen.
  2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
    • Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und in den Vorstandssitzungen. Ihm obliegt die Entscheidung über Investitionen bis zu einem Gesamtausmaß von € 2.000,--. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    • Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
    • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
    • Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

13. Die Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.

14. Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entschiedet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 1 ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Wird die Namhaftmachung eines Schiedsrichters trotz Aufforderung des Obmannes unterlassen, wird ein solcher durch den Vorstand bestimmt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser durch den Vorstand bestellt.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

15. Datenschutz

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied erteilt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass personenbezogene Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen bedeutsame Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, soferne diese Daten insbesondere für vereinsinterne Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial bedeutsam sind.

16. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand dem SPORTUNION Burgenland für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu übergeben.
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Geschichte

Die Sektion Tennis wurde bei der Union Eisenstadt im Jahr 1949 unter dem damaligen Bürgermeister Franz Elek-Eiweck ins Leben gerufen. Die Stadtgemeinde gestattete der überlebenden Sportgeneration rund um Oberst Hans Hofer, Franz Tinhof, Theresia Schneider sowie Herbert und Eva Gergovacz die Errichtung eines Tennisplatzes auf dem Gelände des jetzigen Joseph Haydn Konservatoriums.  

Als die Gemeinde das genannte Areal zur Errichtung eines Kinderspielplatzes beanspruchte, gelang es dem seit 1961 als Sektionsleiter fungierenden Erich Lehner mit Unterstützung des Bürgermeisters Hans Tinhof sowie des Landesobmannes Direktor Neubauer, Dr. Paul Esterhazy davon zu überzeugen, der Errichtung von drei Tennisplätzen samt entsprechender Infrastruktur auf dem brachliegenden Gebiet der Orangerie im Schlosspark zuzustimmen. Die Fertigstellung der Anlage erfolgte im Sommer 1966.

 Am 5. September 1970 wurden drei weitere Plätze ihrer Bestimmung übergeben. Der UTC Eisenstadt verfügte somit über eine der modernsten und schönsten Tennisanlagen Österreichs.  

Schon in dieser Zeit feierte die Sektion angeführt von Dr. Alois Posch, Dr. Peter Neubauer und Karl Fichtinger große sportliche Erfolge und stellte nahezu alle Einzel- und Doppellandesmeister.  

Ein weiterer sportlicher Meilenstein fand 1971 statt, als das erste internationale Schlossparkturnier erstmalig und insgesamt 25 Mal ausgetragen wurde. Der UTC Eisentadt wird immer wieder vom Burgenländischen Tennisverband mit der Durchführung von Jugendturnieren, Turnieren der Allgemeinen Klasse und der Senioren beauftragt.

Im Jahr 1987 wurde der UTC Eisenstadt als eigenständiger Verein gegründet.  

Heute liegen die Schwerpunkte unserer Vereinsarbeit auf der Mitgliedergewinnung sowie der Förderung der Jugend, und das auf einer gesunden wirtschaftlichen Basis. Zu den größten Herausforderungen zählen sowohl die Erhaltung unserer wunderschönen Anlage als auch den Tennissport neben einer Vielzahl an anderen sportlichen Freizeitangeboten für Menschen jedes Alters interessant zu gestalten.  

Vorstand

Obmann: Georg POSCH

Obmann-Stv. und Sportwart: Christian GRUBITS

Schriftführer: Markus REITER

Jugendwart und Ansprechpartnerin für KIDS: Silvia POSCH

Kassier: Hans Peter GRADWOHL

 

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Jahreshauptversammlung 2024:
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Funktionen

Obmann

  • Koordination von Vorstandssitzungen – zumindest quartalsweise
  • Kontrolle der Buchführung – monatlich (Mail Kassier)
  • Koordination Förderungen
  • Koordination von Arbeitseinsätzen – zweimal jährlich (vor Meisterschaftsbeginn bzw. nach Meisterschaftsende

Kassier bzw. Stellvertreter

  • Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs sowie Abstimmung mit der Stellvertreterin - laufend
  • Aufzeichnung der laufenden Einnahmen und Ausgaben in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einschließlich ordentlicher Belegaufbewahrung – monatlich, Controlling des Excel monatlich durch Obmann (Mail an denselben!)
  • Überweisung Entgelt Platzwart – monatlich!
  • Aufstellung des Jahresabschlusses – Fertigstellung bis 31.1. des Folgejahres
  • Abstimmung mit dem Rechnungsprüfer(n) – ab 31.1. bis spätestens 28.02.
  • Erstellung des Budgets – bis 28.2.
  • Vorbereitung des Mahnwesens – laufend, zumindest monatlich

Sportwart

  • ITN Administration (Mannschaftsmeldung bzw. – abmeldung, Bekanntgabe der Spielerlisten, Neuaufnahme/Löschen von Mitgliedern, Bestandserhebung) – Termin wird ergänzt, wird vom BTV vorgegeben
  • Bekanntgabe der Mannschaftsspieltermine an Platzwart – nach der JHV
  • Turnieradministration im Nu-Liga System (Turnierregistrierung, Turnierauslosung, Terminplanung, Ergebniseingabe); Turnierleiter während des Turniers
  • Mithilfe bei Erstellung von Broschüre (Inserate, Vorwörter, ev. Layout/Druck/Versand),
  • Turnierausschreibung an Verband, Spieler; telefonische Kontaktaufnahme von Spielern;
  • Mithilfe bei Organisieren von Kantine, Rahmenprogramm, Siegerehrung (Pokale, etc.); Endbericht an Verband/Presse
  • Organisieren von 1 bis 2 Mascherlturnieren pro Saison (2012 hatten wir 3 Mascherlturniere)
  • Ideenfindung für Mitgliederwerbung (z.B. Mutter-Kind Tennis Initiative 2012)

Jugendwart

  • Administration der Jugendförderung
  • Koordination der Jugendmannschaften (Bekanntgabe der Spieler an Sportwart, Bestellung und Infos an die Mannschaftsführer)
  • Vorgaben an Trainer zu Jugendmannschafts- und Jugendtraining (mit Vorstand und

Schriftführer

  • Aussendungen (Mail + postalisch)
  • Verwaltung der Mitgliederdatenbank – laufend, zumindest monatlich, Abstimmung mit dem Kassier, sicherstellen, dass dieser immer die aktuelle Version der DB hat
  • Erstellung der Protokolle – spätestens 14 Tage nach den jeweiligen Sitzungen
  • Versendung von diversen Einladungen
  • Versendung von Förderansuchen bzw. Erstellung der Rechnungen für selbige
Satzung

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen UTC Eisenstadt. Er ist Mitglied der Österreichischen TURN- und SPORTUNION Landesverband. Burgenland (kurz: SPORTUNION Burgenland).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenstadt.
  3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.

2. Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder in Geist und Körper sowie die Pflege und Förderung des Tennissports; weiters die persönliche Begegnung der Mitglieder im Verein und im Verband unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte und Regeln des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Ideelle Mittel:
    Veranstaltungen von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Lehrgängen, Vorträgen, Training, Herausgabe von Druckschriften, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, kulturelle Veranstaltungen, Führung von Leistungsgruppen.
  2. Materielle Mittel:
    Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Subventionen und Förderungszuschüsse, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

  1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
  2. Ehrenmitglieder, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein

ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die eine Beitrittserklärung auf Grundlage der DSGVO unterzeichnet haben. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher (einlangend) schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, unehrenhaften Verhaltens sowie Störung und Gefährdung des Ansehens und der Interessen des Vereines nach vorheriger Abmahnung verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Berufung zulässig, über die die Hauptversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Die Berufung ist binnen 4 Wochen ab Kenntnis vom Ausschluss beim Obmann einzubringen. 
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 3. genannten Gründen von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zu pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

8. Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Hauptversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich postalisch oder per Mail einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
  4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von 10% aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Dies falls liegt Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen vor. Letzteres gilt jedoch nicht für den Beschluss der Auflösung des Vereines; in diesem Fall ist neuerlich eine (außerordentliche) Hauptversammlung einzuberufen, in der der Beschluss auf Auflösung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
  7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3, Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren ältestem Vorstandsmitglied den Vorsitz.

9. Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag (Jahresbudget),
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Obmann,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassier,
    4. deren Stellvertreter,
    5. dem Baureferenten.
    6. Weiters können Beiräte in der Funktion eines Sport-, Kultur- und Jugendreferenten
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt grundsätzlich 3 Jahre. Jedenfalls aber währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und jedenfalls der Obmann und sein Stellvertreter, insgesamt aber mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das in ob genannter Reihenfolge (Punkt 10.1.) nächste Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 10.9.) und Rücktritt (Punkt 10.10.). in den Vorstand gewählt werden.
  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner/ihrer Funktion entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

11. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Aufnahme, Ausschuss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,
  • Bekanntgabe des jeweils gewählten Vorstandes an die SPORTUNION Burgenland,
  • Entscheidungen über Investitionen die ein Gesamtausmaß von € 700,-- übersteigen.

12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Für die Unterfertigung von Schriftstücken gilt folgendes: Grundsätzlich ist die Unterfertigung durch den Obmann bzw. seinen Stellvertreter ausreichend. Sofern der Verein nach dem Inhalt des Schriftstückes eine Verpflichtung eingeht, ist dieses durch ein zweites Vorstandsmitglied mit zu unterfertigen. Wird damit eine finanzielle Verpflichtung eingegangen, ist das Schriftstück durch den Obmann und den Kassier zu unterfertigen.
  2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
    • Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und in den Vorstandssitzungen. Ihm obliegt die Entscheidung über Investitionen bis zu einem Gesamtausmaß von € 2.000,--. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    • Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
    • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
    • Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

13. Die Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.

14. Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entschiedet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 1 ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Wird die Namhaftmachung eines Schiedsrichters trotz Aufforderung des Obmannes unterlassen, wird ein solcher durch den Vorstand bestimmt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser durch den Vorstand bestellt.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

15. Datenschutz

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied erteilt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass personenbezogene Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen bedeutsame Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, soferne diese Daten insbesondere für vereinsinterne Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial bedeutsam sind.

16. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand dem SPORTUNION Burgenland für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu übergeben.
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